Dies ist vorliegend zu bejahen. Mittels des Widerrufs werden mithin nicht rein pönale Zwecke verfolgt. Soweit die amtliche Vertreterin der Verurteilten in genereller Weise die Eignung des Widerrufs resp. eines Strafvollzugs zur Verbesserung der Legalprognose in Frage stellt, ist anzumerken, dass auch der Strafvollzug auf die Spezialprävention ausgerichtet ist.