Die Angemessenheit des bedingten Teils der teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten wurde bereits vom Sachgericht beurteilt und bejaht. Die Dauer der zu widerrufenden Freiheitsstrafe gilt es im Widerrufsverfahren nicht mehr zu überprüfen. Sind die Voraussetzungen von Art. 95 Abs. 5 StGB gegeben, ist die bedingt ausgesprochene Strafe zu widerrufen. Ein Teilwiderruf ist nicht möglich (vgl. E. 7.2 hiervor). Eine Verhältnismässigkeitsprüfung erfolgt lediglich insoweit, als zu beurteilen ist, ob die zu befürchtenden Delikte resp. die verschlechterte Legalprognose einen Widerruf rechtfertigen. Dies ist vorliegend zu bejahen.