Vielmehr zeigt auch dies auf, dass dem Verurteilten zahlreiche Chancen in der Hoffnung gewährt worden sind, dass er mit der auferlegten Weisung zur psycho- und suchttherapeutischen Therapie und der Auflage der Bewährungshilfe sein Leben in den Griff bekommt und inskünftig nicht mehr straffällig wird. Aus dem früheren Verzicht auf einen Widerruf vermag der Verurteilte folglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Angemessenheit des bedingten Teils der teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten wurde bereits vom Sachgericht beurteilt und bejaht.