Der Umstand, dass seitens der Staatsanwaltschaft in den im Nachgang an das Urteil vom 13. Dezember 2017 ergangenen Strafbefehlen jeweils auf einen Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe verzichtet worden ist, bedeutet nicht ohne weiteres, dass die zugrundeliegenden Delikte einen Widerruf nicht zu rechtfertigen schienen. Vielmehr zeigt auch dies auf, dass dem Verurteilten zahlreiche Chancen in der Hoffnung gewährt worden sind, dass er mit der auferlegten Weisung zur psycho- und suchttherapeutischen Therapie und der Auflage der Bewährungshilfe sein Leben in den Griff bekommt und inskünftig nicht mehr straffällig wird.