Wie vorstehend dargelegt, muss dem Verurteilten angesichts der seit dem Urteil vom 13. Dezember 2017 erfolgten Entwicklungen eine ungünstige Legalprognose gestellt werden, welche den Widerruf der bedingten Strafe notwendig macht. Der Umstand, dass seitens der Staatsanwaltschaft in den im Nachgang an das Urteil vom 13. Dezember 2017 ergangenen Strafbefehlen jeweils auf einen Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe verzichtet worden ist, bedeutet nicht ohne weiteres, dass die zugrundeliegenden Delikte einen Widerruf nicht zu rechtfertigen schienen.