a StGB) nicht ausgeschöpft worden ist. Auch wenn die gegenüber dem Verurteilten ausgesprochene Probezeit von insgesamt fünf Jahren zwischenzeitlich abgelaufen ist, überschritt die bisherige Zeitdauer die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer der möglichen Probezeitdauer von 7.5 Jahren noch nicht. Die Verfahrensdauer kann auch aus diesem Grund offensichtlich nicht als zu lange bezeichnet werden, als dass sich kein Widerruf mehr rechtfertigen würde. Es mag zutreffen, dass die bisher während der Probezeit begangenen Delikte im Wesentlichen im unteren Bereich der möglichen Deliktsschwere liegen. Indes be-