Der Ansicht des Regionalgerichts, wonach es nach einer so langen Dauer unter dem Aspekt der begangenen Delikte im Bagatellbereich nicht mehr verhältnismässig sei, eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu widerrufen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Würde man dieser Begründung folgen, bedeutete dies faktisch, dass ein Verurteilter mit einer Verzögerungstaktik einen möglichen Widerruf der Strafe hinauszögern und verhindern könnte, was nicht angehen kann.