Das Regionalgericht ging im Urteil vom 13. Dezember 2017 indes offensichtlich davon aus, dass der Rückfallgefahr betreffend diese prognostizierten Delikte mittels Weisung zur Therapie und der Auflage der Bewährungshilfe hinreichend begegnet werden kann. Allein aus diesem Grund wurde eine lediglich teilbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen. Der Ansicht des Regionalgerichts, wonach es nach einer so langen Dauer unter dem Aspekt der begangenen Delikte im Bagatellbereich nicht mehr verhältnismässig sei, eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu widerrufen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden.