Ein teilbedingter Vollzug kann nur dann ausgesprochen werden, wenn – unter Einhaltung der flankierenden Massnahmen – eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht (vgl. E. 7.1 hiervor). Es trifft zu, dass aufgrund des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 12. Juli 2017 zum Urteilszeitpunkt mit Rückfällen, wie sie zwischenzeitlich eingetreten sind, zu rechnen war. Das Regionalgericht ging im Urteil vom 13. Dezember 2017 indes offensichtlich davon aus, dass der Rückfallgefahr betreffend diese prognostizierten Delikte mittels Weisung zur Therapie und der Auflage der Bewährungshilfe hinreichend begegnet werden kann.