Angesichts dessen teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Auffassung der Beschwerdeführerin 2, dass das (straffällige) Verhalten des Verurteilten seit dem Urteil vom 13. Dezember 2017 erkennen lässt, dass die ursprüngliche Prognose, welche zur Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs geführt hat, offensichtlich falsch war und das Gericht bei Kenntnis der vorliegenden Situation keine teilbedingte Freiheitsstrafe mehr aussprechen würde. Ein teilbedingter Vollzug kann nur dann ausgesprochen werden, wenn – unter Einhaltung der flankierenden Massnahmen – eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht (vgl. E. 7.1 hiervor).