1785 [PEN 17 700]). Die gerichtlichen Massnahmen sollten die Bewährungschancen des Verurteilten verbessern resp. ihn vor Rückfälligkeit bewahren. Das urteilende Gericht hat die Weisung zur Therapie und die Bewährungshilfe offensichtlich als conditio qua non dafür angesehen, anstatt einer unbedingten eine teilbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. insoweit auch IMPERATORI, a.a.O., N. 12 zu Art. 95 StGB). Das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose hing von der erwartenden Wirkung der angeordneten Massnahme ab, wobei das urteilende Gericht davon ausgegangen war,