Was das Regionalgericht und der Verurteilte gegen den Widerruf der teilbedingten Freiheitsstrafe vorbringen, verfängt nicht. Das Regionalgericht hat dem Verurteilten mit Urteil vom 13. Dezember 2017 den teilbedingten Strafvollzug gewährt, weil es angesichts der Entwicklungen der letzten zwei Monate davon ausgegangen war, dass eine gewisse Hoffnung auf zukünftiges Wohlverhalten des Verurteilten bestand und ihm nicht einfach eine Schlechtprognose gestellt werden konnte (pag. 1778 [PEN 17 700]). Zur Unterstützung wurde dem Verurteilten die Weisung zur Therapie erteilt und Bewährungshilfe angeordnet (pag. 1785 [PEN 17 700]).