Auch insoweit war und ist keine intrinsisch motivierte Bereitschaft des Verurteilten auszumachen und erscheint eine Teilnahme aufgrund des nach wie vor bestehenden erheblichen Cannabiskonsums als nicht durchführbar. Da weder eine Verlängerung der Probezeit noch eine veränderte Anordnung der Bewährungshilfe oder einer Weisung die öffentliche Sicherheit erfolgreich gewährleisten können, ist der bedingte Vollzug der Teilfreiheitsstrafe von 27 Monaten im Sinne eines letzten Mittels zu widerrufen (vgl. auch S. 31 des Protokolls der Hauptverhandlung vom 11.-13. Dezember 2017, anlässlich welcher der Verurteilte in sei-