Die ebenfalls vom Verurteilten eventualiter beantragte Weisung betreffend Gruppenteilnahme am «Reasoning & Rehabilitation 2» ist angesichts der nachvollziehbaren Ausführungen der fallführenden Psychotherapeutin im Verlaufsbericht vom 2. Mai 2022 nicht als zweckmässig resp. erfolgsversprechend in dem Sinne zu bezeichnen, als davon ausgegangen werden könnte, dass damit das Rückfallrisiko des Verurteilten gemäss forensischpsychiatrischem Gutachten vom 12. Juli 2017 erheblich reduziert würde (pag. 73 [PEN 22 143]).