Er scheint auch insoweit keine Notwendigkeit für eine Suchttherapie zu sehen resp. eine echte Veränderungsmotivation zu haben (vgl. den Berichtsrapport der Fachstelle Bedrohungsmanagement vom 22. Juni 2023, wonach der Verurteilte gemäss der Vermieterin am 12. April 2023 stark alkoholisiert gewesen sein soll, pag. 239 [BK 23 16+19]). Die ebenfalls vom Verurteilten eventualiter beantragte Weisung betreffend Gruppenteilnahme am «Reasoning & Rehabilitation 2» ist angesichts der nachvollziehbaren Ausführungen der fallführenden Psychotherapeutin im Verlaufsbericht vom 2. Mai 2022 nicht als zweckmässig resp.