S. 8 und Z. 1 S. 9 des Protokolls, pag 313 und 315 [BK 23 16+19]). Betreffend den Alkoholkonsum gab der Verurteilte anlässlich der Verhandlung vor dem Regionalgericht am 1. Dezember 2022 an, dass dieser seit zwei Monaten praktisch null sein (Z. 46 S. 11 und Z. 5 f. S. 12 des Einvernahmeprotokolls, pag. 148 f. [PEN 17 700]). Er scheint auch insoweit keine Notwendigkeit für eine Suchttherapie zu sehen resp.