Es reicht nicht aus, anlässlich der Verhandlungen vor dem Gericht lediglich auszusagen, dass man bereit sei für eine Therapie, sondern man muss an dieser denn auch effektiv mitwirken. Auch die Zweckmässigkeit einer Suchtbehandlung ist nur dann gegeben, wenn eine minimale Einsicht der zu behandelnden Person besteht (pag. 72 [PEN 22 143]). Der Verurteilte ist nach wie vor nicht bereit, eine Suchttherapie betreffend den Cannabiskonsum zu machen resp. hat sich auch in Bezug auf die medizinisch verordneten Dronabinol-Tropfen nicht compliant gezeigt.