Z. 33 S. 7 des Protokolls, pag 311 [BK 23 16+19]), sondern etwa auch um versuchte Nötigung, Sachbeschädigung mit grossem Schaden, Beschimpfung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. 9.12.2 Die Anordnung einer anderen Weisung betreffend eine psycho- und suchttherapeutische Behandlung im Sinne einer milderen Massnahme gemäss Art. 95 Abs. 4 StGB erscheint angesichts der vorliegenden Situation – der Verurteilte scheint keine ernsthafte und dauerhafte Einsicht in die Notwendigkeit von therapeutischen Massnahmen zu haben und zeigt nicht einmal die Bereitschaft, längerfristig regel-