Soweit der Verurteilte anlässlich seiner Einvernahme an der oberinstanzlichen Parteiverhandlung ausführte, er habe diesen Winter zwei oder drei Monate komplett gesponnen (vgl. Z. 45 f. S. 5 und Z. 18 f. S. 7 des Protokolls, pag. 307 und 311 [BK 23 16+19], ist ihm entgegenzuhalten, dass er nicht nur während zwei oder drei Monaten deliktisch tätig war, sondern auch im März und April 2023 delinquierte (pag. 293 ff. [BK 23 16+19]; vgl. ebenso den Berichtsrapport der Fachstelle Bedrohungsmanagement vom 22. Juni 2023 [pag. 233 ff. {BK 23 16+19}]).