Er hat keine durchwegs geregelte Tagesstruktur und es besteht eine unstete Wohn- und Arbeitssituation. Dies bekräftigt das Gesamtbild der negativen Bewährungsaussichten zufolge der Ablehnung der Bewährungshilfe und der Missachtung der Weisung zur Psycho- und Suchttherapie. Die Voraussetzungen nach Art. 95 Abs. 5 StGB liegen mithin vor. Soweit der Verurteilte anlässlich seiner Einvernahme an der oberinstanzlichen Parteiverhandlung ausführte, er habe diesen Winter zwei oder drei Monate komplett gesponnen (vgl. Z. 45 f. S. 5 und Z. 18 f. S. 7 des Protokolls, pag.