1304 f. [PEN 17 700]). Wenn sich das Rückfallrisiko bei geringen Deliktskategorien zufolge der Verweigerung des Verurteilten zu einer psycho- und suchttherapeutischen Behandlung und der Teilnahme an der Bewährungshilfe nunmehr bereits mehrfach verwirklicht hat und damit weiter angestiegen ist, muss dies auch für die schweren Deliktskategorien gelten, zumal die Deliktsmechanis-