307, 309, 311, 313 und 315 [BK 23 16+19]). Wie die Beschwerdeführerin 2 zu Recht festgehalten hat, sind die unbehandelten Risikofaktoren gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 12. Juli 2017 für alle Deliktskategorien dieselben, nämlich v.a. die kombinierte Persönlichkeitsstörung, der abhängige Substanzkonsum, die «eingeschliffenen» kontraproduktiven Gewohnheiten, die «äussere» und «innere» Unstetigkeit in der Lebensführung, die begrenzte Einsicht in das Fehlverhalten, die Unterschätzung der Risikofaktoren und die eigene «Überzeugung» vom Substanzkonsum (pag. 1304 f. [PEN 17 700]).