vgl. Z. 3 ff. S. 6 des Protokolls der oberinstanzlichen Parteiverhandlung, pag. 309 [BK 23 16 +19]). Soweit der Verurteilte betreffend die WhatsApp-Nachrichten an der oberinstanzlichen Parteiverhandlung geltend machte, er melde sich wohl deshalb immer wieder bei seiner Ex-Freundin, weil er sich nie bei ihr habe entschuldigen können und er ein Bedürfnis habe, mit ihr zu reden und sich bei ihr zu