. Das Verfassen der Nachrichten wie auch die weiteren Vorkommnisse gemäss Berichtsrapport der Fachstelle Bedrohungsmanagement vom 22. Juni 2023 wurden vom Verurteilten an der oberinstanzlichen Parteiverhandlung nicht in Abrede gestellt (vgl. Z. 44 f. S. 6 und Z. 10 ff. und 40 ff. S. 6 des Protokolls, pag. 307 und 309 [BK 23 16+19]). Die Nachrichten erfolgten offenbar zu einem Zeitpunkt, als es dem Verurteilten gemäss eigenen Angaben eigentlich gut gegangen sein soll (Anfang Januar 2023, als der angefochtene Entscheid betreffend Verzicht auf den Widerruf ergangen und noch kein Rechtsmittel dagegen ergriffen worden war; vgl. Z. 3 ff.