Diese Tätlichkeiten und Beschimpfungen sollen erfolgt sein, nachdem AA.________ den aggressiven Verurteilten aus ihrer Wohnung geworfen hatte (vgl. den Anzeigerapport vom 8. Juni 2022). Der Verurteilte scheint dazu geneigt zu sein, mit unkontrollierter körperlicher Gewalt zu reagieren, wenn sich die Situation nicht so gestaltet, wie er es sich vorstellt. Er hat offensichtlich eine geringe Frustrationstoleranz. Auch in jüngster Zeit – nachdem der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Teilfreiheitsstrafe abgewendet erschien und der Verurteilte seit dem 2. Mai 2022 resp. 22. Mai 2022