27 schloss insbesondere auch eine Gewaltbereitschaft und körperliche Gefährdung von Kontaktpersonen durch den Verurteilten ohne äussere Kontrollen und Interventionen nicht aus. Er beurteilte ein besonders schweres Vergehen mit gezielter Gewaltanwendung immerhin als leicht erhöht (vgl. pag. 1306 [PEN 17 700]). Seit der Verurteilung vom 13. Dezember 2017 ist es zu weiteren Straftaten des Verurteilten gekommen, mittels welcher er seine Impulsivität, Unberechenbarkeit und Neigung zu Gewalt wiederholt manifestiert hat.