___ sowie dem damals achteinhalb Monate alten gemeinsamen Sohn Z.________ erheblich und in unberechenbarer Weise gewalttätig geworden (heftiges Schlagen der Ex-Partnerin, welche Z.________ in den Armen hielt, gegen den Kopf, so dass diese nach hinten auf den Rücken fiel und beim Sturz mit ihrem Kopf gegen das Schuhgestell prallte, sowie anschliessendes mehrfaches Eintreten mit dem Fuss [ohne Schuhe] auf die mit Z.________ am Boden liegende Ex-Partnerin auf ihren Kopf- und Schulterbereich, wobei der Verurteilte mindestens einmal mit dem Fussrücken den Kopf traf [pag. 1525 {PEN 17 700}];