Der Verurteilte leidet gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 12. Juli 2017 an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen sowie dissozialen und narzisstischen Anteilen, wobei er eine deutliche Tendenz hat, unerwartet und ohne Berücksichtigung der Konsequenzen zu handeln (impulsiver Typus; pag. 1292 ff. [PEN 17 700]). Er ist bereits einmal gegenüber seiner ehemaligen Lebenspartnerin K.________ sowie dem damals achteinhalb Monate alten gemeinsamen Sohn Z._______