Dem Verurteilten muss weiterhin eine erhebliche Minderung der Erfolgsaussichten auf Bewährung resp. eine – im Zusammenhang mit der Missachtung der Weisung zur Therapie und der Auflage der Bewährungshilfe stehende – ungünstige Legalprognose attestiert werden. Es besteht aufgrund der Missachtung der Weisung zur psycho- und suchttherapeutischen Behandlung sowie der Auflage zur Bewährungshilfe nebst den bereits begangenen Straftaten die konkrete und ernsthafte Gefahr weiterer erheblicher Delikte durch den Verurteilten. Der Verurteilte leidet gemäss