26 sehen sei (pag. 1306 f. und 1314 [PEN 17 700]). Die Weisung zur psycho- und suchttherapeutischen Behandlung und die Auflage der Bewährungshilfe wurden mithin als deliktspräventive Massnahmen angesehen (vgl. insoweit auch S. 7 f. des Verlaufsberichts der fallführenden Psychotherapeutin H.________ vom 15. Juni 2021, pag. 97 f. [PEN 20 65]; vgl. auch E. 9.1 hiervor). Deren Verweigerung führte bereits zur mehrfachen Nichtbewährung. Dem Verurteilten muss weiterhin eine erhebliche Minderung der Erfolgsaussichten auf Bewährung resp.