Es scheitere bereits an der Eignung. Ein Gefängnisaufenthalt habe noch nie etwas Positives bei einem Menschen bewirkt. Die Inhaftierung sei kontraproduktiv für das langfristige Ziel der Vermeidung weiterer Delikte, zumal der Verurteilte dadurch aus seinem kleinen sozialen Umfeld herausgerissen werde und ihm die wenigen prosozialen Kontakte genommen würden. Es sei damit zu rechnen, dass er sich bei einer Rückversetzung in den Strafvollzug völlig aufgebe. Eine intrinsische Motivation wäre nach seiner Entlassung vermutlich nicht mehr vorhanden und die Legalprognose deutlich schlechter. 9.12 Würdigung durch die Kammer 9.12.1