Dies nicht zuletzt, weil bislang nicht alles in die Therapie miteinbezogen worden sei (etwa die Alkoholproblematik). Es seien bezüglich Therapiemöglichkeiten noch nicht alle Ressourcen ausgeschöpft worden. Der Schluss des Regionalgericht, wonach das Rückfallrisiko ohne adäquate Behandlung höher gewesen sei, werde im Grundsatz nicht beanstandet. Es sei aber grundlegend verfehlt, dass die Prognose des Sachgerichts im Jahr 2017 retrospektiv falsch gewesen sein solle. Der Widerruf verfolge hauptsächlich pönale Zwecke, was nicht zulässig sei. Zudem sei der Widerruf unverhältnismässig. Es scheitere bereits an der Eignung.