[BK 23 16+19]), der Mechanismus, wonach eine teilbedingte Strafe zu widerrufen sei, wenn sich das Legalverhalten nicht verbessere, mache durchaus in der Mehrheit der Fälle Sinn. Fraglich sei, ob dies für alle der richtige Weg sei. Es gebe Menschen wie der Verurteilte, welche zwar etwas wollten, es aber nicht hinbekämen. Der Verurteilte sei grundsätzlich sehr wohl bereit und gewillt, eine Therapie wahrzunehmen. Die bisherigen Therapieansätze seien indes nicht sehr erfolgsversprechend gewesen. Dies nicht zuletzt, weil bislang nicht alles in die Therapie miteinbezogen worden sei (etwa die Alkoholproblematik).