25 Freiheitsstrafe habe sich das Sachgericht im Jahr 2017 gemacht. Entsprechendes sei im Widerrufsverfahren nicht mehr zu prüfen. Es gelte das Prinzip «alles oder nichts». Ein Teilwiderruf sei nicht möglich. 9.11.3 Die Vertreterin des Verurteilten führte anlässlich der oberinstanzlichen Parteiverhandlung im Wesentlichen aus (pag. 327 ff. [BK 23 16+19]), der Mechanismus, wonach eine teilbedingte Strafe zu widerrufen sei, wenn sich das Legalverhalten nicht verbessere, mache durchaus in der Mehrheit der Fälle Sinn.