An der oberinstanzlichen Parteiverhandlung ergänzte die Beschwerdeführerin 2 (pag. 323 ff. [BK 23 16+19]), die zahlreichen Verurteilungen nach dem Urteil vom 13. Dezember 2017 und das weitere Verhalten des Verurteilten, welches den Einbezug der KESB und des Bedrohungsmanagements notwendig gemacht habe, zeigten, dass ein eingeschliffenes Verhaltens- und Deliktsmuster vorliege. Die ursprüngliche Prognose habe sich deliktspräventiv im Nachhinein als falsch herausgestellt. Die risikosenkende Wirkung, welche man sich im Urteilszeitpunkt erhofft habe, sei nicht eingetreten;