Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sei deshalb retrospektiv nicht angebracht gewesen, weshalb die Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu vollziehen sei. Da sich der Verurteilte der Bewährungshilfe entzogen und die Weisung missachtet habe, was zu erneuter Delinquenz geführt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sich auch die Legalprognose für schwere Delinquenz verschlechtert habe. An der oberinstanzlichen Parteiverhandlung ergänzte die Beschwerdeführerin 2 (pag.