Aus der Urteilsbegründung im Hauptverfahren gehe hervor, dass das Regionalgericht die Bewährungshilfe und die Weisung zur Therapie als conditio quo non dafür angesehen habe, anstatt einer unbedingten eine teilbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. Es habe angenommen, dass dank der Bewährungshilfe und der Weisung von künftigem Wohlverhalten ausgegangen werden könne und sich die Legalprognose verbessere. Dies sei nicht eingetreten, im Gegenteil. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sei deshalb retrospektiv nicht angebracht gewesen, weshalb die Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu vollziehen sei.