Letztlich habe er weder den Sinn der Bewährungshilfe noch jenen der Therapie eingesehen, weshalb er sich nicht an die Weisung, eine Psychotherapie zu absolvieren, gehalten und sich der angeordneten Bewährungshilfe entzogen habe. Aus der Urteilsbegründung im Hauptverfahren gehe hervor, dass das Regionalgericht die Bewährungshilfe und die Weisung zur Therapie als conditio quo non dafür angesehen habe, anstatt einer unbedingten eine teilbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen.