Im Nachhinein habe sich gezeigt, dass dem nicht so gewesen sei. Die schlechte Prognose ohne Behandlung habe sich verwirklicht. Packe jemand so viele gewährte Chancen nicht, sei es verhältnismässig, den Widerruf anzuordnen. 9.11.2 Die Beschwerdeführerin 2 brachte in der Beschwerde im Wesentlichen vor (pag. 83 ff. [BK 23 16+19]), der Verurteilte habe zahlreiche Chancen erhalten, um sich an die Weisungen zu halten. Letztlich habe er weder den Sinn der Bewährungshilfe noch jenen der Therapie eingesehen, weshalb er sich nicht an die Weisung, eine Psychotherapie zu absolvieren, gehalten und sich der angeordneten Bewährungshilfe entzogen habe.