Man müsse auch mitmachen. Diesen Willen habe der Verurteilte nicht. Die wiederholte Straffälligkeit und die Uneinsichtigkeit des Verurteilten hinsichtlich der Notwendigkeit der Therapie seien legalprognostisch negativ zu berücksichtigen. Das im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. Juli 2017 unbehandelt als deutlich erhöht eingeschätzte Rückfallrisiko des Verurteilten in mehreren Kategorien habe sich in den neuen Strafbefehlen manifestiert.