24 Widerruf nicht rechtfertigten. Es sei insbesondere die Intensität im Hinblick auf die Anzahl der Verfehlungen zu berücksichtigen (6 neue Verurteilungen). An der oberinstanzlichen Parteiverhandlung ergänzte die Beschwerdeführerin 1 (pag. 319 ff. [BK 23 16+19]), immer wieder könne man in den Akten lesen, dass jetzt eine Besserung eingetreten sei und dass es der Verurteilte jetzt wirklich verstanden habe. Gleichwohl habe es keine Fortschritte gegeben. Es reiche nicht aus, nur zur Therapie zu gehen. Man müsse auch mitmachen.