Er habe zwar unter dem Druck eines möglichen Widerrufs der bedingten Freiheitsstrafe gezeigt, dass er sich bemühen könne, die angeordneten Weisungen einzuhalten. Allerdings sei dies nur von kurzer Dauer gewesen. Eine Einsicht in die Wichtigkeit der Anordnung und Weisung scheine beim Verurteilten nicht vorhanden zu sein. Der bedingt gewährte Strafvollzug sei deshalb zu widerrufen. Dass die Staatsanwaltschaft jeweils auf einen Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe verzichtet habe, zeige nicht zwingend, dass die zugrundeliegenden Delikte einen