Einsicht in seine Handlungen seien beim Verurteilten offenbar nicht vorhanden. Auch das Interesse, sein Leben in den Griff zu bekommen und an der Einhaltung der Auflagen und Weisungen scheine nicht gross zu sein. Der Verurteilte habe sich während der laufenden Probezeit nachweislich nicht bewährt. Er habe weder die Anordnung der BVD berücksichtigt, noch die ihm auferlegte Weisung eingehalten. Zudem sei er mehrfach straffällig geworden. Er habe zwar unter dem Druck eines möglichen Widerrufs der bedingten Freiheitsstrafe gezeigt, dass er sich bemühen könne, die angeordneten Weisungen einzuhalten.