Sanktion: unbedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen und CHF 400 Busse. Des Weiteren sind seit dem 22. März 2023 gegen den Verurteilten ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung sowie seit dem 25. Mai 2023 eines wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, hängig. 9.11 Vorbringen der Parteien 9.11.1 Die Beschwerdeführerin 1 hielt in der Beschwerde zusammengefasst fest (pag. 3 ff. [BK 23 16+19]), der Verurteilte sei nicht einmal, sondern mehrfach verwarnt worden. Er habe mehrere Chancen erhalten, um sein Leben in den Griff zu bekommen und sich an die ihm auferlegten Weisungen zu halten.