Verzicht auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Teilstrafe gemäss Urteil vom 13. Dezember 2017, aber Verwarnung. • Strafbefehl vom 14. Oktober 2019 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, einfacher Verkehrsregelverletzung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Betäubungsmitteln. Sanktion: unbedingte Geldstrafe von 16 Tagessätzen und CHF 360.00 Busse;