Die begangen strafrechtlichen Handlungen hätten keine Rückversetzung für die Dauer von 27 Monaten gerechtfertigt. Auch die teilweise Missachtung der Bewährungshilfe und der angeordneten therapeutischen Behandlung als Mitursache für die begangenen Delikte führten zu keinem anderen Ergebnis. Eine Rückversetzung für 27 Monate wäre unverhältnismässig, weshalb auf einen Widerruf verzichtet werde. Aufgrund fehlender Kooperation des Verurteilten und damit faktischer Wirkungslosigkeit werde die Bewährungshilfe und die Weisung, sich psycho- und suchttherapeutisch behandeln zu lassen, aufgehoben.