Die zugrundeliegenden Delikte schienen einen Widerruf nicht zu rechtfertigen. Das Gericht komme im Rahmen der Prüfung des Widerrufs aufgrund der Missachtung von Weisungen bzw. Sich- Entziehens der Bewährungshilfe und nach einer Zeitdauer von nunmehr fünf Jahren seit dem Urteil vom 13. Dezember 2017 zum selben Schluss. Der Verurteilte habe während der Probezeit keine gezielte Gewalt und keine Delikte unter Einsatz von Waffen begangen. Die begangen strafrechtlichen Handlungen hätten keine Rückversetzung für die Dauer von 27 Monaten gerechtfertigt.