Eine stationäre Massnahme habe es angesichts der erhöht bis hoch eingeschätzten Rückfallgefahr bezüglich relativer Bagatelldelikte als krass unverhältnismässig erachtet. Auch die zuständigen Staatsanwaltschaften hätten trotz sechsmaliger strafrechtlicher Verfehlungen des Verurteilten ausnahmslos die teilbedingte Strafe von 27 Monaten nicht widerrufen. Die zugrundeliegenden Delikte schienen einen Widerruf nicht zu rechtfertigen.