Die erneute Anordnung einer sucht- bzw. psychotherapeutischen Behandlung in dieser oder etwas anderer Ausgestaltung mache angesichts der Erfahrungen der vergangenen Jahre keinen Sinn und werde deshalb nicht mehr in Betracht gezogen. Dieselben Überlegungen gälten auch für die erneute Anordnung von Bewährungshilfe. Bereits im Hauptverfahren und seither in sämtlichen bis letztmals am 8. August 2022 ergangenen Strafbefehlsverfahren habe sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit gestellt.