Im zweiten Widerrufsverfahren hielt das Regionalgericht im vorliegend angefochtenen Beschluss vom 3. Januar 2023 zusammengefasst fest (pag. 177 ff. [PEN 22 143]), mit Urteil vom 13. Dezember 2017 sei eine teilbedingte Strafe ausgesprochen worden, weil die Rückfallgefahr «nur für Bagatelldelikte» hoch gewesen sei und eine positive Entwicklung in den letzten Monaten vor der Hauptverhandlung stattgefunden habe. Zwischenzeitlich sei festzustellen, dass neue Straftaten ohne adäquate Behandlung nicht nur ernsthaft zu erwarten, sondern auch bereits mehrfach eingetreten seien.